OLG Hamm - Beschluss vom 11.01.2001
5 Ws 2/01
Normen:
StGB § 69a; StPO § 111a;

vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis; Beschränkung auf bestimmte Fahrzeuge

OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.2001 - Aktenzeichen 5 Ws 2/01

DRsp Nr. 2001/1000

vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis; Beschränkung auf bestimmte Fahrzeuge

»Die Beschränkung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf bestimmte Klassen kommt nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass dadurch der Zweck der Maßregel nicht gefährdet wird.«

Normenkette:

StGB § 69a; StPO § 111a;

Gründe:

Durch Beschluss der IX. Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 3. November 2000 ist dem Angeschuldigten gemäß § 111 a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden.

Hiergegen wendet sich der Angeschuldigte mit seiner Beschwerde vom 7. Dezember 2000, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen und zur Begründung folgendes ausgeführt:

"Der zulässigen Beschwerde, mit der eine Ausnahme von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis für Lastkraftwagen der Klasse III (Alt) bis 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht begehrt wird, ist in der Sache der Erfolg zu versagen.