LG Lüneburg - Beschluss vom 07.10.2003
26 Qs 219/03
Normen:
StPO § 111a ;
Fundstellen:
DRsp IV(449)252e
ZfS 2004, 38
zfs 2004, 38

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: keine Entziehungsmöglichkeit sechs Monate nach der Straftat in Durchschnittsfällen

LG Lüneburg, Beschluss vom 07.10.2003 - Aktenzeichen 26 Qs 219/03

DRsp Nr. 2004/14445

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: keine Entziehungsmöglichkeit sechs Monate nach der Straftat in Durchschnittsfällen

Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kommt in Durchschnittsfällen mehr als sechs Monate nach der Tatbegehung nicht mehr in Betracht.

Normenkette:

StPO § 111a ;
Fundstellen
DRsp IV(449)252e
ZfS 2004, 38
zfs 2004, 38