VGH Bayern - Beschluss vom 15.10.2018
11 CS 18.1240
Normen:
FeV § 40; OWiG § 36 Abs. 1 Nr. 1; OWiG § 47;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 S 18.174

Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs

VGH Bayern, Beschluss vom 15.10.2018 - Aktenzeichen 11 CS 18.1240

DRsp Nr. 2018/17021

Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs

1. Aus der rechtlichen Grundlage (§ 41 Abs. 1 StVO und Anlage 2) für dasdurch Zeichen 274 angeordnete Gebot, nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit zu fahren, ergibt sich keine Regelungsuntergrenze. Eine innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf 10 km/h ist zulässig.2. Wenn die Anordnung einer sehr niedrigen Höchstgeschwindigkeit dem engen, teils nur einseitig vorhandenem Gehweg an einer weitgehend geschlossen bebauten, nur drei Meter breiten Einbahnstraße Rechnung trägt und die angeordnete Geschwindigkeit dann von einem Fahrer um das Dreifache überschritten wird, erscheint die Verfolgung dieser Zuwiderhandlung weder ermessenswidrig noch willkürlich.3. Geschwindigkeitsmessergebnisse, die mit amtlich zugelassenen Geräten in standardisierten Verfahren gewonnen werden - wie etwa beim Messgerät Leivtec XV3 - , dürfen nach Abzug der Messtoleranz von Behörden und Gerichten im Regelfall ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden. Mögliche Fehlerquellen brauchen in einem solchen Fall nur erörtert zu werden, soweit der Einzelfall dazu konkrete Veranlassung gibt.