I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100,- EUR verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer verhängt.
Zu dem Verkehrsverstoß hat es folgende Feststellungen getroffen:
"Der Betroffene hat eingeräumt, am 13.02.2002 um 10.52.49 Uhr auf der BAB 2, Bad Oeynhausen, km 296,950, Fahrtrichtung Dortmund zulässiger Höchstgeschwindigkeitsbereich von 100 km/h die zulässige Geschwindigkeit gemessene Geschwindigkeit 152 km/h mit dem Verkehrsradargerät Typ MU VR6F, Zulassungszeichen 18.11/84.64, geeicht 18.01.2002 bis 31.12.2003 unter Beachtung einer Toleranz von 5 km/h um 47 km/h überschritten zu haben."
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