OLG Hamm - Beschluss vom 22.04.2003
3 Ss OWi 276/03
Normen:
StPO § 244 ; StVG § 25 ; BKatV § 4 ;
Vorinstanzen:
AG Minden, vom 20.11.2002

Wahrunterstellung, Augenblicksversagen; grobe Fahrlässigkeit; Einstellung eines Fahrers, Fahrverbot

OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2003 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 276/03

DRsp Nr. 2003/14239

Wahrunterstellung, Augenblicksversagen; grobe Fahrlässigkeit; Einstellung eines Fahrers, Fahrverbot

»Zur Wahrunterstellung und zum erforderlichen Umfang der Ausführungen hinsichtlich eines Augenblicksversagens.«

Normenkette:

StPO § 244 ; StVG § 25 ; BKatV § 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100,- EUR verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer verhängt.

Zu dem Verkehrsverstoß hat es folgende Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene hat eingeräumt, am 13.02.2002 um 10.52.49 Uhr auf der BAB 2, Bad Oeynhausen, km 296,950, Fahrtrichtung Dortmund zulässiger Höchstgeschwindigkeitsbereich von 100 km/h die zulässige Geschwindigkeit gemessene Geschwindigkeit 152 km/h mit dem Verkehrsradargerät Typ MU VR6F, Zulassungszeichen 18.11/84.64, geeicht 18.01.2002 bis 31.12.2003 unter Beachtung einer Toleranz von 5 km/h um 47 km/h überschritten zu haben."