OLG Karlsruhe - Urteil vom 05.09.2001
1 U 42/01
Normen:
ZPO § 543 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 92 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 469 S. 2 § 470 S. 2 § 469 § 97 Abs. 1 S. 1 § 459 § 462 § 467 § 346 S. 1 § 470 ;
Fundstellen:
NZV 2002, 132
OLGReport-Karlsruhe 2002, 98
VRS 102, 13
VersR 2003, 517
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 160/00

Wandlungsbefugnis des Neuwagenkäufers bei einer mangelhaften Navigationsanlage

OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.09.2001 - Aktenzeichen 1 U 42/01

DRsp Nr. 2002/1454

Wandlungsbefugnis des Neuwagenkäufers bei einer mangelhaften Navigationsanlage

»Zur Frage, ob sich die Wandlungsbefugnis des Neuwagenkäufers bei einer mangelhaften Navigationsanlage nur auf diese oder auf das gesamte Fahrzeug erstreckt.«

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 92 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 469 S. 2 § 470 S. 2 § 469 § 97 Abs. 1 S. 1 § 459 § 462 § 467 § 346 S. 1 § 470 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Beklagte ist nur zur Wandlung des mangelhaften Navigationsgerätes verpflichtet.

1. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß dem Kläger nach - unstreitig - vier fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen ein weiterer Versuch nicht mehr zumutbar war, so daß das zunächst ausgeschlossene Wandelungsrecht des Klägers nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wieder aufgelebt ist. Das sieht im Grunde auch die Beklagte nicht anders, die zwar einerseits meint, dem Kläger sei ein weiterer Versuch noch zumutbar gewesen, aber andererseits in ihrer Berufungsbegründung einräumt, das Wandelungsbegehren des Klägers sei - hinsichtlich der Navigationsanlage - "wohl begründet".