Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Beklagte ist nur zur Wandlung des mangelhaften Navigationsgerätes verpflichtet.
1. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß dem Kläger nach - unstreitig - vier fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen ein weiterer Versuch nicht mehr zumutbar war, so daß das zunächst ausgeschlossene Wandelungsrecht des Klägers nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wieder aufgelebt ist. Das sieht im Grunde auch die Beklagte nicht anders, die zwar einerseits meint, dem Kläger sei ein weiterer Versuch noch zumutbar gewesen, aber andererseits in ihrer Berufungsbegründung einräumt, das Wandelungsbegehren des Klägers sei - hinsichtlich der Navigationsanlage - "wohl begründet".
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