OLG Hamm - Beschluss vom 28.06.2001
2 Ss OWi 550/01
Normen:
StPO § 44, § 346 ;
Fundstellen:
NJW 2001, 3279

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; eigenes Verschulden; kein Merkblatt über Rechtsmittel; Erkundigung nach Fristbeginn

OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2001 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 550/01

DRsp Nr. 2001/9785

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; eigenes Verschulden; kein Merkblatt über Rechtsmittel; Erkundigung nach Fristbeginn

»Wird ein Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist damit begründet, dass nach der Urteilsverkündung ein Merkblatt über die zulässigen Rechtsmittel nicht ausgehändigt worden ist, ist im Hinblick auf ein eigenes Verschulden des Antragstellers an der Fristversäumung immer auch noch zu prüfen, ob der Antragsteller gegebenenfalls Anlass hatte, den Verfahrensfehler durch eine Rückfrage bei Gericht oder die Einholung anwaltlichen Rates innerhalb der Rechtsmittelfrist aufzufangen.«

Normenkette:

StPO § 44, § 346 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit Urteil vom 3. April 2001 wegen Schädigung eines anderen Verkehrsteilnehmers zu einer Geldbuße von 75 DM verurteilt. Nach Verkündung des Urteils wurde dem Betroffene die Rechtsmittelbelehrung erteilt, ein Merkblatt über die Rechtsmittelfristen wurde dem Betroffenen aber nicht ausgehändigt.