OLG Hamm - Beschluss vom 05.12.2001
1 Ss 1018/01
Normen:
StPO § 261 § 267 ;

Wiedererkennen; beschränkter Beweiswert; Identifizierung in der Hauptverhandlung; Lichtbildvorlage im Ermittlungsverfahren; Wahllichtbildvorlage

OLG Hamm, Beschluss vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 1 Ss 1018/01

DRsp Nr. 2002/175

Wiedererkennen; beschränkter Beweiswert; Identifizierung in der Hauptverhandlung; Lichtbildvorlage im Ermittlungsverfahren; Wahllichtbildvorlage

»Bei der Identifizierung des Angeklagten aufgrund einer Lichtbildvorlage im Ermittlungsverfahren und anschließendem Wiedererkennen in der Hauptverhandlung müssen die Urteilsgründe hinreichend deutlich erkennen lassen, dass sich der Tatrichter des beschränkten Beweiswertes eines solchen wiederholten Wiedererkennens bewusst gewesen ist.«

Normenkette:

StPO § 261 § 267 ;

Gründe:

Das Landgericht Siegen hat den Angeklagten in der Sitzung vom 18. Juli 2001 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,- DM verurteilt. Dem Angeklagten wurde darüber hinaus die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wurde eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch fünf Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Im Übrigen wurde der Angeklagte freigesprochen.