VGH Bayern - Beschluss vom 06.12.2018
11 CS 18.1777
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FeV § 46 Abs. 1; FeV § 48 Abs. 10;
Vorinstanzen:
VG München, vom 26.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 S 18.1918

Wird ein angeordnetes ärztliches Gutachten zur Aufklärung des Konsumverhaltens von Cannabis nicht erbracht, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.

VGH Bayern, Beschluss vom 06.12.2018 - Aktenzeichen 11 CS 18.1777

DRsp Nr. 2019/2057

Wird ein angeordnetes ärztliches Gutachten zur Aufklärung des Konsumverhaltens von Cannabis nicht erbracht, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FeV § 46 Abs. 1; FeV § 48 Abs. 10;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S und seiner Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Bei einer Verkehrskontrolle am 9. März 2017 stellte die Polizei beim Antragsteller drogentypische Auffälligkeiten fest. Er gab an, seit (ca. zehn) Jahren keine Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Ein Vortest verlief dennoch positiv auf THC. Der Antragsteller verweigerte Angaben zum Drogenkonsum und Koordinationstests.