Wirksame Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch trotz fehlender Angabe der Schuldform im Bußgeldbescheid
OLG Rostock, Beschluss vom 06.08.2001 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 158/01 I 110/01
DRsp Nr. 2003/16549
Wirksame Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch trotz fehlender Angabe der Schuldform im Bußgeldbescheid
»Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit kann jedenfalls dann auf den Rechtsfolgenausspruch insgesamt - nicht jedoch isoliert auf die Frage der Verhängung eines Fahrverbotes - beschränkt werden, wenn die Verwaltungsbehörde die Regelsätze der Bußgeldkatalog-Verordnung als Ahndung angeordnet hat. Der Bußgeldrichter hat in diesen Fällen von fahrlässiger Begehungsweise auszugehen.«