OLG Rostock - Beschluss vom 06.08.2001
2 Ss (OWi) 158/01 I 110/01
Normen:
OWiG § 67 Abs. 1, Abs. 2 ; StPO § 302 Abs. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 Satz 1 ; BKatV § 2 ;
Fundstellen:
DRsp IV(468)232a
VRS 101, 380

Wirksame Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch trotz fehlender Angabe der Schuldform im Bußgeldbescheid

OLG Rostock, Beschluss vom 06.08.2001 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 158/01 I 110/01

DRsp Nr. 2003/16549

Wirksame Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch trotz fehlender Angabe der Schuldform im Bußgeldbescheid

»Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit kann jedenfalls dann auf den Rechtsfolgenausspruch insgesamt - nicht jedoch isoliert auf die Frage der Verhängung eines Fahrverbotes - beschränkt werden, wenn die Verwaltungsbehörde die Regelsätze der Bußgeldkatalog-Verordnung als Ahndung angeordnet hat. Der Bußgeldrichter hat in diesen Fällen von fahrlässiger Begehungsweise auszugehen.«

Normenkette:

OWiG § 67 Abs. 1, Abs. 2 ; StPO § 302 Abs. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 Satz 1 ; BKatV § 2 ;
Fundstellen
DRsp IV(468)232a
VRS 101, 380