Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 21.2.2001 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 27 km/h zu einer Geldbuße von 100 DM und ordnete im Hinblick auf § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats an.
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg.
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