BayObLG - Beschluss vom 31.07.2001
1 ObOWi 308/01
Normen:
StPO § 226, § 338 Nr. 5 ; OWiG § 78 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2002, 16

Wirksames Absehen von der Zuziehung eines Urkundsbeamten

BayObLG, Beschluss vom 31.07.2001 - Aktenzeichen 1 ObOWi 308/01

DRsp Nr. 2001/15458

Wirksames Absehen von der Zuziehung eines Urkundsbeamten

»Der Richter beim Amtsgericht hat in einer Bußgeldsache auch dann wirksam von der Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Hauptverhandlung nach § 78 Abs. 5 OWiG abgesehen, wenn er ohne Protokollführer zur Sitzung erscheint und in dem von ihm selbst geführten Protokoll die Abwesenheit des Urkundsbeamten kenntlich macht.«

Normenkette:

StPO § 226, § 338 Nr. 5 ; OWiG § 78 Abs. 5 ;

Tatbestand

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 21.2.2001 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 27 km/h zu einer Geldbuße von 100 DM und ordnete im Hinblick auf § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats an.

Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg.

Gründe: