I.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen §
Die Urteilsfeststellungen zum Tatgeschehen lauten:
"Der Betroffene betreibt eine Arztpraxis in L.. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nimmt er von ihm bekannten Patienten zum Teil auch angebrochene Medikamentenpackungen zurück, die diese aus den verschiedensten Gründen nicht mehr benötigen, entweder weil sie verstorben sind oder die restlichen Medikamente aus anderen Gründen nicht mehr benötigen. Diese Medikamente gibt er sodann - sofern ihr Haltbarkeitsdatum noch nicht abgelaufen ist - an andere Patienten, die ein Medikament dieser Art benötigen, kostenlos weiter."
Mit dem Bußgeldbescheid des Kreises Lippe vom 8. Mai 2000 wurde dem Betroffenen folgendes zur Last gelegt:
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