OLG Hamm - Beschluss vom 13.06.2001
5 Ss OWi 372/01
Normen:
OWiG § 66 ;

Wirksamkeit des Bußgeldbescheides; Umgrenzungs- und Informationsfunktion; Tatidentität; Beschreibung der Tat im Bußgeldbescheid

OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2001 - Aktenzeichen 5 Ss OWi 372/01

DRsp Nr. 2001/11343

Wirksamkeit des Bußgeldbescheides; Umgrenzungs- und Informationsfunktion; Tatidentität; Beschreibung der Tat im Bußgeldbescheid

»Zur ausreichenden Beschreibung der Tat im Bußgeldbescheid«

Normenkette:

OWiG § 66 ;

Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 43 Abs. 1 S. 1 Arzneimittelgesetz eine Geldbuße von 5.000,00 DM festgesetzt.

Die Urteilsfeststellungen zum Tatgeschehen lauten:

"Der Betroffene betreibt eine Arztpraxis in L.. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nimmt er von ihm bekannten Patienten zum Teil auch angebrochene Medikamentenpackungen zurück, die diese aus den verschiedensten Gründen nicht mehr benötigen, entweder weil sie verstorben sind oder die restlichen Medikamente aus anderen Gründen nicht mehr benötigen. Diese Medikamente gibt er sodann - sofern ihr Haltbarkeitsdatum noch nicht abgelaufen ist - an andere Patienten, die ein Medikament dieser Art benötigen, kostenlos weiter."

Mit dem Bußgeldbescheid des Kreises Lippe vom 8. Mai 2000 wurde dem Betroffenen folgendes zur Last gelegt: