BGH - Urteil vom 24.10.2012
XII ZR 40/11
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; VVG § 28 Abs. 2; VVG § 28 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2013, 147
DB 2012, 8
MDR 2013, 78
NZM 2013, 165
NZV 2013, 4
VRS 2013, 65
VersR 2013, 197
WM 2013, 2238
r+s 2013, 12
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 09.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1381/10
OLG Oldenburg, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 196/10

Wirksamkeit einer Klausel bzgl. Entfallens einer gewährten Haftungsfreistellung gegen die Zahlung eines zusätzlichen Entgelts bei Verstoß eines Mieters gegen die Verpflichtung der Hinzuziehung der Polizei bei einem Unfall

BGH, Urteil vom 24.10.2012 - Aktenzeichen XII ZR 40/11

DRsp Nr. 2012/23045

Wirksamkeit einer Klausel bzgl. Entfallens einer gewährten Haftungsfreistellung gegen die Zahlung eines zusätzlichen Entgelts bei Verstoß eines Mieters gegen die Verpflichtung der Hinzuziehung der Polizei bei einem Unfall

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Autovermietungsunternehmens enthaltene Klausel, wonach die gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung entfällt, wenn der Mieter gegen die ebenfalls in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verpflichtung verstößt, bei einem Unfall die Polizei hinzuzuziehen, ist nach § 307 BGB unwirksam. Die durch die Unwirksamkeit der Klausel entstehende Vertragslücke kann durch die Heranziehung von § 28 Abs. 2 und 3 VVG geschlossen werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 14. März 2012 - XII ZR 44/10 - NJW 2012, 2501).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. März 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; VVG § 28 Abs. 2; VVG § 28 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand