Wirkung mehrerer gemeinsam angebrachter Verkehrszeichen
BayObLG, Beschluss vom 19.01.2001 - Aktenzeichen 1 ObOWi 665/00
DRsp Nr. 2001/7835
Wirkung mehrerer gemeinsam angebrachter Verkehrszeichen
»Ein oder mehrere Verkehrszeichen, die (auch gemeinsam mit Zusatzschildern) auf einer Trägerfläche (Tafel) aufgebracht sind, stehen selbständig ausgeführten Verkehrszeichen in jeder Hinsicht gleich, sofern sie nur im übrigen nach Inhalt und Gestaltung den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung entsprechen.«