BayObLG - Beschluss vom 19.01.2001
1 ObOWi 665/00
Normen:
StVO § 39 Abs. 2 Satz 5;
Fundstellen:
DAR 2001, 282
NStZ-RR 2001, 214
NZV 2001, 220
VRS 100, 382

Wirkung mehrerer gemeinsam angebrachter Verkehrszeichen

BayObLG, Beschluss vom 19.01.2001 - Aktenzeichen 1 ObOWi 665/00

DRsp Nr. 2001/7835

Wirkung mehrerer gemeinsam angebrachter Verkehrszeichen

»Ein oder mehrere Verkehrszeichen, die (auch gemeinsam mit Zusatzschildern) auf einer Trägerfläche (Tafel) aufgebracht sind, stehen selbständig ausgeführten Verkehrszeichen in jeder Hinsicht gleich, sofern sie nur im übrigen nach Inhalt und Gestaltung den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung entsprechen.«

Normenkette:

StVO § 39 Abs. 2 Satz 5;

Tatbestand