OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.11.2014
16 B 1128/14
Normen:
FeV § 13 Nr. 2b; FeV Anlage 4 Nr. 8.1; StVG § 24a Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 09.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 L 1530/14

Wissenschaftliche Akzeptanz der Umrechnung einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,45 mg/l in eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,9 ‰

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.11.2014 - Aktenzeichen 16 B 1128/14

DRsp Nr. 2014/17346

Wissenschaftliche Akzeptanz der Umrechnung einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,45 mg/l in eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,9 ‰

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. September 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 13 Nr. 2b; FeV Anlage 4 Nr. 8.1; StVG § 24a Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch das Beschwerdegericht führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.