VGH Bayern - Beschluss vom 11.07.2018
11 CS 18.66
Normen:
FeV § 7 Abs. 1 S. 2-4; FeV § 28 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 S. 2; FeV § 30 Abs. 1; RL 2006/126/EG Art. 7 Abs. 1 Buchst. e);
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 17.1893

Wohnsitznachweis zur Anerkennung einer polnischen Fahrerlaubnis; Berechtigung zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen im Inland hinsichtlich Umschreibung einer polnischen in eine deutsche Fahrerlaubnis

VGH Bayern, Beschluss vom 11.07.2018 - Aktenzeichen 11 CS 18.66

DRsp Nr. 2018/12353

Wohnsitznachweis zur Anerkennung einer polnischen Fahrerlaubnis; Berechtigung zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen im Inland hinsichtlich Umschreibung einer polnischen in eine deutsche Fahrerlaubnis

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 6.250,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 7 Abs. 1 S. 2-4; FeV § 28 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 S. 2; FeV § 30 Abs. 1; RL 2006/126/EG Art. 7 Abs. 1 Buchst. e);

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 30. August 2017 getroffene Feststellung, dass der polnische Führerschein ihn nicht berechtige, im Inland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen, samt Nebenverfügungen.

Die deutsche Fahrerlaubnis war ihm zuletzt im Jahr 2005 wegen einer Fahrt unter der Einwirkung von Alkohol und Drogen entzogen worden.