Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 6.250,- EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 30. August 2017 getroffene Feststellung, dass der polnische Führerschein ihn nicht berechtige, im Inland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen, samt Nebenverfügungen.
Die deutsche Fahrerlaubnis war ihm zuletzt im Jahr 2005 wegen einer Fahrt unter der Einwirkung von Alkohol und Drogen entzogen worden.
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