Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerorts um 72 km/h (§§ 41 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. Zeichen 274, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, §§ 24, 25 Abs. 1, 2, 2 a, 26 a StVG, § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV) zu einer Geldbuße von 375 Euro und einem Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt und vor allem die Anordnung des Fahrverbots beanstandet wird.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat einen vorläufigen Teilerfolg.
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