OLG Zweibrücken - Beschluss vom 12.05.2003
1 Ss 79/03
Normen:
StVG § 24 § 25 § 26a ; BKatV § 4 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 531
VRS 105, 369
Vorinstanzen:
AG Pirmasens, vom 14.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4082 Js 14515/02
StA Zweibrücken,

Zeitliche Bemessung eines Fahrverbots

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.05.2003 - Aktenzeichen 1 Ss 79/03

DRsp Nr. 2006/9236

Zeitliche Bemessung eines Fahrverbots

»Ebenso wie für die Anordnung eines Fahrverbots in den Regelfällen des § 4 BKatV der Bußgeldrichter auch auf der Stufe der zeitlichen Bemessung dieses Verbots ein eingeschränktes Ermessen, das es ihm erlaubt, die besonderen Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen und vom Regelsatz des Bußgeldkatalogs abzuweichen; dieser Möglichkeit muss er sich bewusst sein und dies in den Entscheidungsgründen dort zu erkennen geben, wo Ausnahmeumstände anklingen. «

Normenkette:

StVG § 24 § 25 § 26a ; BKatV § 4 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerorts um 72 km/h (§§ 41 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. Zeichen 274, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, §§ 24, 25 Abs. 1, 2, 2 a, 26 a StVG, § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV) zu einer Geldbuße von 375 Euro und einem Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt und vor allem die Anordnung des Fahrverbots beanstandet wird.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat einen vorläufigen Teilerfolg.