BayObLG - Beschluss vom 11.04.2001
1 ObOWi 121/01
Normen:
OWiG § 72 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
VRS 101, 50

Zeitpunkt der Unabänderbarkeit von Beschlüssen nach § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG

BayObLG, Beschluss vom 11.04.2001 - Aktenzeichen 1 ObOWi 121/01

DRsp Nr. 2001/7890

Zeitpunkt der Unabänderbarkeit von Beschlüssen nach § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG

»1. Für Beschlüsse nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG stimmt der Zeitpunkt des Beschlusserlasses mit demjenigen überein, in dem die Entscheidung nicht mehr abgeändert werden kann.2. Beschlüsse nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG sind wegen ihrer Außenwirkung erst dann unabänderbar erlassen, wenn sie zum Zweck der Bekanntgabe von der Geschäftsstelle durch Aushändigung an den Gerichtswachtmeister oder an die Post in Auslauf gegeben werden.«

Normenkette:

OWiG § 72 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand

Dem Betroffenen lag nach dem Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt zur Last, am 24.7.1999 um 15.58 Uhr auf der Bundesautobahn A 8 in Fahrtrichtung München bei Kilometer 40,9 mit dem von ihm gesteuerten Pkw die durch Zeichen 274 StVO auf 100 km/h beschränkte zulässige Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h überschritten zu haben.

Das Amtsgericht sprach außerhalb der Hauptverhandlung mit Beschluss vom 14.11.2000 den Betroffenen von diesem Vorwurf frei.