Dem Betroffenen lag nach dem Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt zur Last, am 24.7.1999 um 15.58 Uhr auf der Bundesautobahn A 8 in Fahrtrichtung München bei Kilometer 40,9 mit dem von ihm gesteuerten Pkw die durch Zeichen 274 StVO auf 100 km/h beschränkte zulässige Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h überschritten zu haben.
Das Amtsgericht sprach außerhalb der Hauptverhandlung mit Beschluss vom 14.11.2000 den Betroffenen von diesem Vorwurf frei.
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