OLG Thüringen - Beschluss vom 22.02.2018
1 OLG 161 SsBs 13/17
Normen:
OWiG § 33 Abs. 3 S. 1 Nr. 9; OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 -11; OWiG § 31 Abs. 3 S. 1; OWiG § 51 Abs. 1; StVG § 25 Abs. 2a; StVG § 26 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Stadtroda, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 250 Js 26176/15

Zeitpunkt der Zustellung eines Bußgeldgescheides an den Verteidiger

OLG Thüringen, Beschluss vom 22.02.2018 - Aktenzeichen 1 OLG 161 SsBs 13/17

DRsp Nr. 2019/15612

Zeitpunkt der Zustellung eines Bußgeldgescheides an den Verteidiger

Wirksame Zustellung eines Bußgeldbescheids bei Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht.

Ist der Bußgeldbescheid ausweislich der Postzustellungsurkunde in den zur Kanzlei des Verteidigers gehörenden Briefkasten eingelegt worden und der Einspruch, in dem der Bußgeldbescheid richtig bezeichnet wird, vom Verteidiger selbst unterzeichnet worden, so ist er ihm spätestens zu diesem Zeitpunkt i.S. von §§ 51 Abs. 1 S. 1 u. 2 OWiG, 9 ThürVwZVG zugegangen und damit ein etwaiger Zustellungsmangel geheilt. Dass der Verteidiger dabei möglicherweise den Inhalt des Bußgeldbescheides nicht positiv gekannt hat, ist rechtlich ohne Bedeutung, sofern ihm nur bekannt ist, dass sich der Bußgeldbescheid in seiner Kanzlei befindet und er deshalb Zugriff auf das Dokument hat.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen mit der klarstellenden Maßgabe verworfen, dass die verhängte Geldbuße 400,- € beträgt.

Normenkette:

OWiG § 33 Abs. 3 S. 1 Nr. 9; OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 -11; OWiG § 31 Abs. 3 S. 1; OWiG § 51 Abs. 1; StVG § 25 Abs. 2a; StVG § 26 Abs. 3;

Gründe:

I.