Autor: Christian Sitter |
Aus der Zeugnisverweigerung von hierzu berechtigten Personen dürfen weder in der Strafprozessordnung noch im Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 52 StPO) nachteilige Schlüsse gezogen werden. Es gilt letztendlich die gleiche Regelung wie bei Schweigen/Teilschweigen des Betroffenen (BGH, Beschl. v. 20.03.2014 -
Erklärt sich der Zeuge (z.B. Angehöriger) zur Aussage bereit, so wird er behandelt wie jeder andere Zeuge. Seine Aussage muss vollständig und wahr sein.
Danach darf der zur Zeugnisverweigerung berechtigte Zeuge
den Zeitpunkt ggf. selber bestimmen, zu dem er eine Aussage machen möchte, |
sich frei entscheiden, ob er sich nicht bereits bei der Verwaltungsbehörde entlastend meldet, sondern erst vor Gericht, |
nur Erklärungen abgeben, die sich nicht auf den Tatsachverhalt beziehen. |
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|