OLG Koblenz - Beschluss vom 05.05.2003
10 U 1032/02
Normen:
AKB § 7 I Ziffer 2 S. 3 ; AKB § 7 IV Ziffer 4 ; VVG § 6 III ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2003, 293
ZfS 2003, 410
Vorinstanzen:
LG Trier 6 O 263/01 vom 18 . 7. 2002,

Zu den Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der Versicherungsnehmer nach einem Verkehrsunfall seine Obliegenheiten betreffend die Aufklärung des Tatbestandes bzw. die Minderung des Schadens verletzt

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.05.2003 - Aktenzeichen 10 U 1032/02

DRsp Nr. 2003/8034

Zu den Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der Versicherungsnehmer nach einem Verkehrsunfall seine Obliegenheiten betreffend die Aufklärung des Tatbestandes bzw. die Minderung des Schadens verletzt

»1. Leistungsfreiheit des Versicherers besteht, wenn der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit verletzt hat, nach Eintritt des Versicherungsfalls alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann, es sei denn, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Der Umfang der Aufklärungspflicht richtet sich maßgeblich nach den vom Versicherer im Schadensanzeigeformular gestellten Fragen. Zur Obliegenheit des Versicherungsnehmers gehört es, dass die in der Schadensanzeige gemachten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig sind. Unter die Aufklärungspflicht fallen auch sämtliche Umstände, die zur Feststellung des Entschädigungsbetrags von Bedeutung sein können. Dies gilt vor allem bei Entwendungen von Kraftfahrzeugen, bei denen der Versicherer keine eigenen Erkenntnismöglichkeiten hat (in Anknüpfung an Senatsurteile vom 15. Januar 1999, NVersZ 1999, 272 = VersR 1999, 1536; vom 12.3.1999, NVersZ 1999, 273, 274; vom 26. Mai 2000, MDR 2000, 1189 = zfs 2000, 452 = r+s 2001, 13).