OLG Stuttgart - Beschluss vom 07.08.2012
13 U 78/12
Normen:
BGB § 249; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2013, 539
NZV 2013, 349
NZV 2013, 6
r+s 2013, 575
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 04.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 50/12

Zu den Voraussetzungen, wann der Gesundheitsschaden einer Person dem Verursacher eines Verkehrsunfalls haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden kann, weil der Schaden nicht in den Schutzbereich des Gesetzes fällt, sondern als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos zu bewerten ist.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.08.2012 - Aktenzeichen 13 U 78/12

DRsp Nr. 2012/16491

Zu den Voraussetzungen, wann der Gesundheitsschaden einer Person dem Verursacher eines Verkehrsunfalls haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden kann, weil der Schaden nicht in den Schutzbereich des Gesetzes fällt, sondern als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos zu bewerten ist.

() Erleidet der Eigentümer und Halter eines Pkw Bandscheibenvorfälle dadurch, dass er sich ruckartig umdreht, als er von einem Dritten darauf aufmerksam gemacht wird, dass soeben sein vor dem Gebäude geparktes Fahrzeug beschädigt worden ist, so ist dieser Schaden nicht gem. § 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG ersatzfähig, da der Schaden nicht in den Schutzbereich der Norm fällt.

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 27. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 4. April 2012 - 27 O 50/12 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zur beabsichtigten Zurückweisung ihrer Berufung Stellung zu nehmen. Zugleich erhält sie Gelegenheit, zur Ersparnis weitere Kosten ihre Berufung zurückzunehmen.

Frist: 24. August 2012

Streitwert der Berufungsinstanz: 19.725,-- €

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2;

Gründe: