OLG Saarbrücken - Urteil vom 14.09.2020
Ss 40/2020 (40/20)
Normen:
StGB § 316; StGB § 69 Abs. 1; StGB § 69 Abs. 2 Nr. 2; StGB § 69a Abs. 1 S. 1; StGB § 69a Abs. 4; StGB § 69b; StPO § 318 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Merzig, vom 13.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Cs 555/19

Zulässigkeit der Beschränkung der Berufung gegen eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB auf den RechtsfolgenausspruchZulässigkeit der Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf das Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Bestimmung einer SperrfristAnforderungen an die Widerlegung der Regelvermutung gem. § 69 Abs. 2 StGB

OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.09.2020 - Aktenzeichen Ss 40/2020 (40/20)

DRsp Nr. 2021/12597

Zulässigkeit der Beschränkung der Berufung gegen eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB auf den Rechtsfolgenausspruch Zulässigkeit der Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf das Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Bestimmung einer Sperrfrist Anforderungen an die Widerlegung der Regelvermutung gem. § 69 Abs. 2 StGB

1. Im Fall einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB ist die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht deshalb unwirksam, weil das angegriffene Urteil keine Feststellungen zu den Umständen der Alkoholaufnahme, den Beweggründen der Fahrt und deren Gegebenheiten enthält. Vielmehr genügt es, wenn der Tatrichter die Tat nach Tatzeit, Tatort, Fahrzeug und den die Fahrunsicherheit ergebenden Umständen in den Feststellungen eingrenzt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - 4 StR 547/16). Gleiches gilt in den Fällen der Beschränkung eines Einspruchs gegen einen entsprechenden Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch.