BGH - Urteil vom 18.04.2012
IV ZR 147/10
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; EuGVVO Art. 8; VVG a.F. § 12 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2012, 2352
r+s 2012, 559
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 464/07
OLG Düsseldorf, vom 18.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 19/09

Zulässigkeit einer Klage bei einer gerichtlichen Genehmigung (court order) eines Vergleichsplans (Scheme of Arrangement) nach englischem Gesellschaftsrecht für die Zulässigkeit einer Klage; Schadensersatzansprüche anlässlich des Abschlusses einer englischen Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung

BGH, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen IV ZR 147/10

DRsp Nr. 2012/10130

Zulässigkeit einer Klage bei einer gerichtlichen Genehmigung ("court order") eines Vergleichsplans ("Scheme of Arrangement") nach englischem Gesellschaftsrecht für die Zulässigkeit einer Klage; Schadensersatzansprüche anlässlich des Abschlusses einer englischen Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung

1. Soweit einen Versicherer, der mit Überschüssen aus der Vergangenheit wirbt, eine Aufklärungspflicht trifft, wenn sich bei Vertragsschluss abzeichnet, dass die in der Vergangenheit erzielten Überschüsse z.B. aufgrund veränderter durchschnittlicher Lebenserwartung in der Zukunft unwahrscheinlich bis ausgeschlossen sind, kommt es nicht darauf an, ob dem Versicherer auf Grund von Mitteilungen bzw. einem Einschreiten der Aufsicht oder von Veröffentlichungen in der Fachpresse konkret bekannt war, dass die bisherigen Überschusszuweisungen für die Zukunft als nicht mehr realistisch angesehen werden können. Ausreichend ist, wenn ihm das aus dem gewählten Überschussmodell und der Verwendung veralteter oder "unpassender" Sterbetafeln resultierende Risiko bei ordentlicher Geschäftsführung bekannt sein musste. 2. Wird ein auf das negative Interesse gerichteter Schadensersatz geltend gemacht, so richtet sich die Verjährung eines Anspruchs aus vorvertraglichem Verschulden nicht nach § 12 Abs. 1 VVG a.F., sondern nach den §§ 195, 199 BGB.

Tenor