KG - Urteil vom 14.09.2017
22 U 174/16
Normen:
StVO § 1 Abs. 2; StVO § 5 Abs. 1; StVO § 24 Abs. 1 S. 2; StVO § 25 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; BGB § 253; ZPO § 301;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 297/15

Zulässigkeit einer Teilklage auf TeilschmerzensgeldHaftungsverteilung bei Kollision eines von einem Kind gelenkten, mit 4 Personen besetzten Go-Karts mit einem Radfahrer auf dem Tempelhofer Flugfeld

KG, Urteil vom 14.09.2017 - Aktenzeichen 22 U 174/16

DRsp Nr. 2017/15869

Zulässigkeit einer Teilklage auf Teilschmerzensgeld Haftungsverteilung bei Kollision eines von einem Kind gelenkten, mit 4 Personen besetzten Go-Karts mit einem Radfahrer auf dem Tempelhofer Flugfeld

1. Eine Teilklage auf Schmerzensgeld ist zulässig, wenn sie auf einen individualisierbaren Teil beschränkt wird. Das ist der Fall, wenn sie zeitlich bis zum Ende der mündlichen Verhandlung bemessen werden soll. 2. Ein Bereich, der der Erholung und Freizeitgestaltung dient, ist dem öffentlichen Verkehr gewidmet mit der Folge der grundsätzlichen Anwendbarkeit der StVO, wenn er jedenfalls zeitweise allgemein zugänglich ist. Dass nur bestimmte Fahrzeugarten zugelassen sind, steht dem nicht entgegen. 3. In einem Bereich, der der Erholung und Freizeitgestaltung dient, kommen die Vorschriften der StVO über den Fließverkehr nur eingeschränkt zur Anwendung. Es gilt vorrangig die Regelung des § 1 Abs. 2 StVO.

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. August 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 43 O 297/15, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.