Autor: Felix Koehl |
Die Zulässigkeit ist für den Adressaten der Entziehungsverfügung unproblematisch, wenn auch der Hauptsacherechtsbehelf zulässig ist.
Zuständig ist das Gericht der Hauptsache (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Antrag sollte gleichzeitig mit dem Hauptsacherechtsbehelf gestellt werden.
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