Wirkung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO

Autor: Felix Koehl

Hat der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO Erfolg, wird die aufschiebende Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs angeordnet bzw. wiederhergestellt. Das bewirkt, dass die hiervon betroffenen Verfügungen im angegriffenen Bescheid nicht vollziehbar sind, so dass der Mandant insbesondere aufgrund seiner Fahrerlaubnis weiter am Straßenverkehr teilnehmen kann. Die Dauer der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ist in § 80b VwGO geregelt: Sie beträgt, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Das Oberverwaltungsgericht kann auf Antrag anordnen, dass die aufschiebende Wirkung fortdauert.