Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO

Autor: Felix Koehl

Die Zulässigkeit ist für den Adressaten der Entziehungsverfügung unproblematisch, wenn auch der Hauptsacherechtsbehelf zulässig ist.

Zuständiges Gericht

Zuständig ist das Gericht der Hauptsache (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Antrag sollte gleichzeitig mit dem Hauptsacherechtsbehelf gestellt werden.