Einstweiliger Rechtsschutz

Autor: Felix Koehl

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist entweder kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 4 Abs. 9 StVG - Entziehung wegen des Erreichens von acht Punkten im Fahreignungsregister) oder wird von der Fahrerlaubnisbehörde für sofort vollziehbar erklärt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Der Rechtsanwalt muss deshalb einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen. Ein Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO sollte außer Betracht bleiben, da er in der Praxis kaum Erfolgsaussichten hat.

Gleiches gilt für die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins. In der Praxis wird sie meistens für sofort vollziehbar erklärt. Ist das nicht der Fall, wurde aber die Entziehung der Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar erklärt, oder ist sie kraft Gesetzes sofort vollziehbar, ist umstritten, ob auch die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist oder nicht.