OLG Hamm - Beschluss vom 30.10.2001
2 Ss OWi 909/01
Normen:
OWiG § 79 § 80 ;

Zulassung der Rechtsbeschwerde; Ablehnung eines Beweisantrages als Verletzung des rechtlichen Gehörs; Fortbildung des materiellen Rechts

OLG Hamm, Beschluss vom 30.10.2001 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 909/01

DRsp Nr. 2002/199

Zulassung der Rechtsbeschwerde; Ablehnung eines Beweisantrages als Verletzung des rechtlichen Gehörs; Fortbildung des materiellen Rechts

»Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der geltend gemacht wird, der Tatrichter habe zu Unrecht einen Beweisantrag abgelehnt.«

Normenkette:

OWiG § 79 § 80 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Hagen hat gegen den Betroffenen in dem angefochtenen Urteil wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 6 km/h eine Geldbuße in Höhe von 30,00 DM verhängt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, den er näher begründet hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag zu verwerfen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar rechtzeitig gestellt und form- und fristgerecht begründet worden, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben.

Da die verhängte Geldbuße nicht mehr als 200,00 DM beträgt, richten sich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den sogenannten weniger bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 OWiG) oder, wenn das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).