I.
Durch Bußgeldbescheid vom 4. Oktober 2000 wurde gegen den Betroffenen wegen Nichteinhaltens des erforderlichen Mindestabstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug eine Geldbuße von 220 DM verhängt. Auf den Einspruch des Betroffenen beraumte das Amtsgericht Hauptverhandlungstermin an. Es entband den Betroffenen auf seinen Antrag von dessen Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen. Im Termin erschienen weder der Betroffene noch sein Verteidiger. Daraufhin verwarf das Amtsgericht den Einspruch durch Urteil vom 10. April 2001 gem. § 74 Abs. 2 OWiG.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|