OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.07.2001
2a Ss 132/01 - (OWi) 37/01 II
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2 § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 § 79 Abs. 1 S. 2 § 80 Abs. 2 Nr. 2 § 80 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
StA Duisburg - 311 Js 1751/00 ,

Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung rechtlichen Gehörs; Entscheidung durch den Einzelrichter

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2001 - Aktenzeichen 2a Ss 132/01 - (OWi) 37/01 II

DRsp Nr. 2001/12941

Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung rechtlichen Gehörs; Entscheidung durch den Einzelrichter

»1. Verwirft das Gericht den Einspruch des Betroffenen wegen Nichterscheinens in der Hauptverhandlung (§ 74 Abs. 2 OWiG), so kann diese Entscheidung nicht nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 OWiG angegriffen werden.2. Über die vom Einzelrichter des Oberlandesgerichts zugelassene Rechtsbeschwerde entscheidet dieser in eigener Zuständigkeit (und nicht das Gremium), wenn im erstinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör verletzt worden ist und aus diesem Grunde die Rechtsbeschwerde zugelassen wird.«

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2 § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 § 79 Abs. 1 S. 2 § 80 Abs. 2 Nr. 2 § 80 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Durch Bußgeldbescheid vom 4. Oktober 2000 wurde gegen den Betroffenen wegen Nichteinhaltens des erforderlichen Mindestabstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug eine Geldbuße von 220 DM verhängt. Auf den Einspruch des Betroffenen beraumte das Amtsgericht Hauptverhandlungstermin an. Es entband den Betroffenen auf seinen Antrag von dessen Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen. Im Termin erschienen weder der Betroffene noch sein Verteidiger. Daraufhin verwarf das Amtsgericht den Einspruch durch Urteil vom 10. April 2001 gem. § 74 Abs. 2 OWiG.