OLG Koblenz - Urteil vom 06.04.2001
10 U 684/00
Normen:
ZPO § 543 § 543 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ; AKB § 12 1.I b § 13 Nr. 1 ; StVZO § 21 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2001, 353
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 205/97

Zulassungsfähigkeit von Motorrädern - Sachverständigengutachten der Versicherung - behördliche Bescheinigung - Diebstahl einer Harley-Davidson

OLG Koblenz, Urteil vom 06.04.2001 - Aktenzeichen 10 U 684/00

DRsp Nr. 2001/11443

Zulassungsfähigkeit von Motorrädern - Sachverständigengutachten der Versicherung - behördliche Bescheinigung - Diebstahl einer Harley-Davidson

»Wird ein aus mehreren Altteilen zusammengesetztes Motorrad der Marke Harley-Davidson (Erstzulassung 1954) im Straßenverkehr zugelassen, nachdem auf Initiative des Versicherers zur Ermittlung des Verkehrswertes vor Annahme des Versicherungsantrags ein Sachverständigengutachten erstellt worden ist, kann sich der Versicherer im Falle des Diebstahls des Motorrads nicht auf eine angeblich mangelnde Zulassungsfähigkeit des Motorrads berufen. Es kommt nicht darauf, ob die Verwaltungsbehörde zu Recht die Bescheinigung nach § 21 StVZO erteilt hat.«

Normenkette:

ZPO § 543 § 543 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ; AKB § 12 1.I b § 13 Nr. 1 ; StVZO § 21 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

I.

Der Kläger hatte ein von ihm unter Verwendung von Harley-Davidson-Komponenten aufgebautes Motorrad im Rahmen einer Teilversicherung mit 300,-- DM Selbstbeteiligung bei der Beklagten versichert.