OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.05.2003
1 U 114/02
Normen:
StVO § 5 Abs. 4 Satz 1 ; StVO § 7 Abs. 5 Satz 1 ; StVO § 18 Abs. 5 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 25.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 383/00

Zum Schadensersatz bei Sorgfaltspflichtverletzung im Straßenverkehr (Fahrbahnwechsel/Geschwindigkeitsüberschreitung)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2003 - Aktenzeichen 1 U 114/02

DRsp Nr. 2003/9229

Zum Schadensersatz bei Sorgfaltspflichtverletzung im Straßenverkehr (Fahrbahnwechsel/Geschwindigkeitsüberschreitung)

Wird durch überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit i. V. m. Verstoß der Sorgfaltspflicht gemäß §§ 5 Abs. 4 Satz 1, 7 Abs. 5 Satz 1 StVO durch Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ein Unfall verursacht, so ist der vermeintliche Unfallverursacher schadensersatzpflichtig.

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 4 Satz 1 ; StVO § 7 Abs. 5 Satz 1 ; StVO § 18 Abs. 5 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

I.

Wegen des Verkehrsunfalls vom 03.04.2000 gegen 9.30 Uhr auf der BAB 46 in Fahrtrichtung Neuss, bei dem der von dem Zeugen L gefahrene Omnibus des Klägers, mit dem von dem Beklagten zu 2. gefahrenen Pkw Audi, der bei der Beklagten zu 3. versichert ist, zusammenstieß, nachdem der Pkw Audi des Beklagten zu 1. zunächst mit dem Pkw BMW des Zeugen D kollidiert war, steht dem Kläger gegen die Beklagten kein Schadensersatzanspruch zu.

1.