OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.12.2001
2 Ss 283/00
Normen:
OWiG § 71 § 72 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 423
NStZ-RR 2002, 271
VRS 103, 211

Zur Entscheidung im Beschlusswege nach Durchführung einer Hauptverhandlung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.12.2001 - Aktenzeichen 2 Ss 283/00

DRsp Nr. 2002/10937

Zur Entscheidung im Beschlusswege nach Durchführung einer Hauptverhandlung

»Nach dem gesetzgeberischen Zweck der Ausnahmebestimmung des § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG, der allein der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dient, ist nach Durchführung einer Hauptverhandlung grundsätzlich durch Urteil und nicht im Beschlusswege zu entscheiden.«

Normenkette:

OWiG § 71 § 72 ;

Gründe:

Gegen den Betroffenen erging am 17.01.2000 ein Bußgeldbescheid der Stadt X., gegen den er rechtzeitig Einspruch eingelegt hat. Nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 02.08.2000 hat das Amtsgericht nicht ein Urteil gefällt, sondern im schriftlichen Verfahren entschieden und den Betroffenen durch Beschluss vom 02.11.2000 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu der Geldbuße von 75 DM verurteilt. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung rechtlichen Gehörs und erhebt im übrigen die Sachrüge.