Gegen den Betroffenen erging am 17.01.2000 ein Bußgeldbescheid der Stadt X., gegen den er rechtzeitig Einspruch eingelegt hat. Nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 02.08.2000 hat das Amtsgericht nicht ein Urteil gefällt, sondern im schriftlichen Verfahren entschieden und den Betroffenen durch Beschluss vom 02.11.2000 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu der Geldbuße von 75 DM verurteilt. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung rechtlichen Gehörs und erhebt im übrigen die Sachrüge.
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