OLG Naumburg - Beschluss vom 28.11.2001
13 W 213/01
Normen:
RPflG § 11 ; BRAGO § 126 Abs. 1 ; ZPO § 91 § 121 § 103 § 127 § 567 § 104 Abs. 3 § 577 Abs. 1, Abs. 2 § 122 Abs. 2 § 91 Abs. 1 § 121 Abs. 4 § 91 Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Stendal, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 214/98

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines beigeordneten Verkehrsanwalts

OLG Naumburg, Beschluss vom 28.11.2001 - Aktenzeichen 13 W 213/01

DRsp Nr. 2002/1503

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines beigeordneten Verkehrsanwalts

»1. Ob die Kosten eines Verkehrsanwaltes erstattungsfähig sind, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Für eine generalisierende Betrachtungsweise besteht kein Raum.2. Die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren entfaltet im Kostenfestsetzungsverfahren keine bindende Wirkung für die Beurteilung der Notwendigkeit der Kosten.«

Normenkette:

RPflG § 11 ; BRAGO § 126 Abs. 1 ; ZPO § 91 § 121 § 103 § 127 § 567 § 104 Abs. 3 § 577 Abs. 1, Abs. 2 § 122 Abs. 2 § 91 Abs. 1 § 121 Abs. 4 § 91 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Mit der Beschwerde wendet sich die Beklagte dagegen, dass das Landgericht im Kostenfestsetzungsverfahren die von den Klägern geltend gemachten Kosten für einen Verkehrsanwalt in Höhe von insgesamt 2.195,30 DM einschließlich einer 3/10 Erhöhungsgebühr und Mehrwertsteuer als erstattungsfähige Kosten in Ansatz gebracht hat.