Mit der Beschwerde wendet sich die Beklagte dagegen, dass das Landgericht im Kostenfestsetzungsverfahren die von den Klägern geltend gemachten Kosten für einen Verkehrsanwalt in Höhe von insgesamt 2.195,30 DM einschließlich einer 3/10 Erhöhungsgebühr und Mehrwertsteuer als erstattungsfähige Kosten in Ansatz gebracht hat.
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