OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.04.2001
I-14 U 230/00
Normen:
BGB § 123 Abs. 1 ; BGB § 459 Abs. 1 ; BGB § 463 Satz 1, 2 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 25.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen O 5/00

Zur Frage des Vorliegens einer arglistigen Täuschung beim Verschweigen eines Fehlers beim Autokauf

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2001 - Aktenzeichen I-14 U 230/00

DRsp Nr. 2005/7919

Zur Frage des Vorliegens einer arglistigen Täuschung beim Verschweigen eines Fehlers beim Autokauf

Die Arglisthaftung eines Autoverkäufers greiftnur beim Verschweigen eines erheblichen Fehlers im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB ein. Hierzu gehören jedoch nicht normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen, die bei einem Fahrzeug des betreffenden Typs angesichts seines Alters und seiner Laufleistung normalerweise zu beobachten sind.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1 ; BGB § 459 Abs. 1 ; BGB § 463 Satz 1, 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die Rückzahlung des Kaufpreises für den verkauften PKW Mazda verlangen.