Die Klägerin macht Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 22.01.2002 gegen 14:19 Uhr auf der X in X geltend.
Der Beklagte zu 1. war Fahrer und Halter des unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges, welches bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist.
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