OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.06.2003
1 U 20/03
Normen:
BGB § 254 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 847 (a.F.) ; PflVG § 3 Nr. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 ; StVO § 25 Abs. 3 ; StVO § 3 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 15.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 363/02

Zur Haftungsverteilung und Bemessung von Schmerzensgeld bei Mitverschulden des Unfallgeschädigten (hier: Fußgänger)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2003 - Aktenzeichen 1 U 20/03

DRsp Nr. 2004/7640

Zur Haftungsverteilung und Bemessung von Schmerzensgeld bei Mitverschulden des Unfallgeschädigten (hier: Fußgänger)

Ein Fußgänger, der beim Überqueren einer vierspurigen Straße von einem mit zulässiger Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeug erfasst und verletzt wird, muss sich ein erhebliches Mitverschulden zurechnen lassen, wenn er, ohne auf den Verkehr zu achten, die Straße an einer nicht als Fußgängerüberweg ausgewiesenen Stelle überquert, obwohl in unmittelbarer Nähe vor und hinter der Unfallstelle Fußgängerüberwege, einer sogar mit Lichtzeichenanlage, vorhanden sind. Insoweit erscheint im Rahmen der Haftungsverteilung eine Mitverschuldensquote von 60 % zu Lasten des geschädigten Unfallopfers gerechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 254 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 847 (a.F.) ; PflVG § 3 Nr. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 ; StVO § 25 Abs. 3 ; StVO § 3 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 22.01.2002 gegen 14:19 Uhr auf der X in X geltend.

Der Beklagte zu 1. war Fahrer und Halter des unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges, welches bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist.