OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.02.2005
1 U 223/04
Normen:
StVO § 4 § 5 Abs. 3 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Limburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 15/04

Zur Mitverursachung eines Verkehrsunfalls durch Überholen ohne erforderlichen Sicherheitsabstand

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.02.2005 - Aktenzeichen 1 U 223/04

DRsp Nr. 2005/12563

Zur Mitverursachung eines Verkehrsunfalls durch Überholen ohne erforderlichen Sicherheitsabstand

»Die Mitverursachung eines Verkehrsunfalls durch Ansetzen zum Überholen trotz unklarer Verkehrslage erhält nicht dadurch zusätzliches Gewicht, dass hierbei - naturgemäß - auch der Abstand zum Vorausfahrenden verringert und der nach § 4 StVO erforderliche Sicherheitsabstand nicht mehr eingehalten wird.«

Normenkette:

StVO § 4 § 5 Abs. 3 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Von einem Tatbestand wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO).

II.

Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Der Kläger kann von den Beklagten wegen des Unfalles vom 14.09.2003 gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG Zahlung von insgesamt 3.765,68 EUR - das entspricht 2/3 seines materiellen Schadens - beanspruchen.