I.
Von einem Tatbestand wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO).
II.
Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Der Kläger kann von den Beklagten wegen des Unfalles vom 14.09.2003 gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG Zahlung von insgesamt 3.765,68 EUR - das entspricht 2/3 seines materiellen Schadens - beanspruchen.
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