OLG Hamm - Urteil vom 07.12.2001
9 U 127/00
Normen:
BGB § 249 § 833 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)483c-d
NZV 2002, 462
OLGReport-Hamm 2002, 307

Zurechnungszusammenhang als Haftungsvoraussetzung in Fällen vorgegebener Vorerkrankung/Schadensanlage (hier: eines vor einem Hund flüchtenden Pferdes)

OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2001 - Aktenzeichen 9 U 127/00

DRsp Nr. 2003/16403

Zurechnungszusammenhang als Haftungsvoraussetzung in Fällen vorgegebener Vorerkrankung/Schadensanlage (hier: eines vor einem Hund flüchtenden Pferdes)

1. Voraussetzungen und Merkmale des für eine Schadensersatzhaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhangs in Fällen vorgegebener Schadensanlage bzw. Vorerkrankung des/der durch eine Verletzung Geschädigten. 2. »Die Tierhalterhaftung eines Hundehalters für einen Schaden, der sich bei einem Pferd nach seiner Flucht vor dessen in die Weide eingedrungenen Hund einstellt, scheidet aus, wenn für die Gesundheitsstörung des Pferdes eine schon vorher vorhanden gewesene Erkrankung (hier: Hufrehe) prägend ursächlich geworden ist und auch bei natürlichen arttypischen Bewegungsabläufen dieselben Folgen gehabt hätte.«

Normenkette:

BGB § 249 § 833 ;
Fundstellen
DRsp I(123)483c-d
NZV 2002, 462
OLGReport-Hamm 2002, 307