VGH Bayern - Beschluss vom 29.01.2024
11 CS 23.2036
Normen:
FeV § 40; StVG § 3 Abs. 1 S. 2; StVG § 4 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 26.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen RN 8 S 23.1807

Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Sofortvollzug hinsichtlich der Entziehung einer kroatischen Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins nach Überschreiten der maximalen Punktzahl

VGH Bayern, Beschluss vom 29.01.2024 - Aktenzeichen 11 CS 23.2036

DRsp Nr. 2024/2667

Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Sofortvollzug hinsichtlich der Entziehung einer kroatischen Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins nach Überschreiten der maximalen Punktzahl

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 40; StVG § 3 Abs. 1 S. 2; StVG § 4 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug hinsichtlich der Entziehung seiner kroatischen Fahrerlaubnis (Klassen AM, B, BE, C1, C1E, C und CE) und der Verpflichtung zur Vorlage seines Führerscheins.

Mit Schreiben vom 9. September 2021 ermahnte das Landratsamt P. (Führerscheinstelle) den Antragsteller, weil er durch Verkehrszuwiderhandlungen am Tattag des letzten Verstoßes vier Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht habe. Dieses Schreiben wurde ihm laut Zustellungsurkunde am 10. September 2021 durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 verwarnte das Landratsamt den Antragsteller wegen Erreichens von sechs Punkten. Dieses Schreiben wurde ihm laut Zustellungsurkunde am 1. Februar 2022 ebenfalls durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt.