OLG Koblenz - Urteil vom 22.10.2001
12 U 1663/99
Normen:
BGB § 463 S. 2 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 202
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 25/99

Zusicherung der km-Angabe mit dem Begriff Gesamtlaufleistung

OLG Koblenz, Urteil vom 22.10.2001 - Aktenzeichen 12 U 1663/99

DRsp Nr. 2002/2902

Zusicherung der km-Angabe mit dem Begriff "Gesamtlaufleistung"

Bereits die einfache km-Angabe auf einem Verkaufsschild oder in einem Verkaufsvertrag wird nach überwiegender Rechtsauffassung als Zusicherung einer annähernd großen in gewissen Toleranzgrenzen variablen Fahrleistung behandelt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Verkäufer ein Autohändler mit angegliedertem Kraftfahrzeug-Reparaturbetrieb ist. Eine Zusicherung ist erst recht anzunehmen, wenn in hervorgehobener Art. und Weise mit dem Begriff "Gesamtlaufleistung" geworben wird.

Normenkette:

BGB § 463 S. 2 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Tatbestand: