Zuständigkeit zum Abschleppen

Autor: Felix Koehl

Bei dem Abschleppvorgang handelt es sich meistens um die Durchsetzung eines Wegfahrgebots, im Rechtssinne also um die Durchsetzung eines Verwaltungsakts durch die Anwendung von Verwaltungszwang. Es bestehen grundsätzlich zwei Zuständigkeiten:

1.

Zuständigkeit der allgemeinen Sicherheits- oder Ordnungsbehörde

Zum einen kann die Sicherheits- oder Ordnungsbehörde in Form der Straßenverkehrsbehörde (Gemeinde, Stadt, Landratsamt, Ordnungsamt usw.) zuständig sein, weil grundsätzlich sie zum Erlass der Grundverfügung (also des Wegfahrgebots als Verwaltungsakt) ermächtigt ist. Insbesondere ist sie zuständig zum Abschleppen im Fall eines Verstoßes gegen Verkehrszeichen, die Wegfahrgebote (z.B. ein Haltverbotszeichen) beinhalten (VGH Mannheim, Urt. v. 17.06.2003 - 1 S 2025/01, VBlBW 2004, 213). Die Sicherheits- oder Ordnungsbehörde kann nach allgemeinem Landessicherheitsrecht zum Erlass eines Wegfahrgebots berechtigt sein. Dann setzt sie selbst das Abschleppen durch.

2.

Zuständigkeit der Polizei