Unterhaltsschaden

Autor: Hering

Ehegatten mit Kindern bis zum 8. Lebensjahr, minderjährige Kinder bis zum Erreichen der Volljährigkeit sowie arbeitsunfähige Ehegatten, Eltern und weitere Personen die vom Getöteten abhängig waren, haben im Todesfall einen Anspruch auf Unterhaltszahlung. Die Höhe bemisst sich am durchschnittlichen Einkommen des Getöteten während der letzten zwei Monate. Bei Selbständigen wird das Gesamteinkommen der letzten zwölf Monate geteilt durch zwölf als Grundlage der Berechnung genommen.