Geschwindigkeitsmessung

Autor: Volker Weingran

Kein standardisiertes Messverfahren

Die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist ein grundsätzlich anerkanntes Verfahren. Umstritten war, ob es zu den standardisierten Verfahren gehört. Der BGH hatte dies ursprünglich bejaht (Beschl. v. 19.08.1993 - 4 StR 627/92), doch haben mit Ausnahme des BayObLG (Beschl. v. 29.06.1998 - 2 ObOWi 266/98) die übrigen OLGs diese Ansicht nicht geteilt (z.B. KG, Beschl. v. 27.10.2014 − 3 Ws (B) 467/14 - 162 Ss 131/14). Es handelt sich daher nicht um ein standardisiertes Messverfahren, so dass sich der Tatrichter in jedem Einzelfall mit der Zuverlässigkeit der Messung und der Einhaltung der Voraussetzungen für die Verwertbarkeit auseinandersetzen muss.

Nötig zur Verwertbarkeit einer Messung sind meistens:

eine genügend lange Messstrecke (Mindestmessstrecke);

ein möglichst gleichbleibender nicht zu großer Abstand des nachfolgenden Fahrzeugs zum vorausfahrenden zu überwachenden Fahrzeug;

möglichst die Verwendung eines justierten Tachometers;

eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit, wenn trotz Fehlerquellen und Ungenauigkeit des Messverfahrens der Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung mit Sicherheit gerechtfertigt ist (KG, Beschl. v. 27.10.2014 − 3 Ws (B) 467/14 - 162 Ss 131/14).

Die Tabelle ist nicht abschließend.von Bedeutung.Die Tabelle ist nicht abschließend.