Ordnungsrechtliche Rechtsfolgen einer Vorfahrtverletzung

Autoren: Schäfer/Urbanik

Erfolgsdelikt

Die Vorfahrtverletzung ist ein Erfolgsdelikt und ordnungswidrig nach § 49 Abs. 1 Nr. 8 StVO i.V.m. § 24 StVG. Vorfahrt ist ein Rechtsbegriff, bei dessen Beurteilung im Urteil sowohl die Vorfahrtsregelung (ggf. mit Beschilderungsangabe) als auch die örtlichen Verhältnisse (Sichtbereich) und Geschwindigkeit angegeben sein müssen.

Bagatellen, fehlende Beeinträchtigung

Nicht jeder Verstoß gegen Vorfahrtregeln ist eine Vorfahrtverletzung. Insbesondere wenn kein Bevorrechtigter beeinträchtigt wird, liegt kein bußgeldrechtlicher Verstoß vor. Das bloße geringfügige Hinausfahren über die Fluchtlinie verletzt § 8 StVO nicht, wenn kein Bevorrechtigter beeinträchtigt wird (etwa bei noch ausreichendem Abstand zum Vorfahrtverkehr).

Hinweis!

Die Nichtbeachtung von Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) oder Zeichen 206 (Stopp-Schild) ist in §§ 49 Abs. 3 Nr. 4, 41 Abs. 1 StVO und Anlage 2 lfd. Nr. 2, 3 Spalte 3 Nr. 1 zu Zeichen 205 und 206 geregelt und fällt nicht unter § 49 Abs. 1 Nr. 8 StVO.

Mindestvoraussetzung für einen Vorfahrtsverstoß ist eine nicht unwesentliche Behinderung des bevorrechtigten Verkehrs. Wenn dieser aufgrund großer Entfernung noch genügend Zeit hat, sich mit kleinen Anpassungen der Geschwindigkeit auf die Fahrweise des Wartepflichtigen einzustellen, liegt kein Bußgeldtatbestand vor. Die Behinderung kann auch seelischer Art (Furcht oder Verwirrung bei einer drohenden Vorfahrtverletzung) sein.