Autoren: Schäfer/Urbanik |
Vorfahrtsverletzungen können strafrechtlich eine Strafbarkeit wegen
oder gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB |
zur Folge haben. Eine Nötigung wird dagegen i.d.R. ausscheiden, vgl. Hentschel/König/Dauer/König, 43. Aufl., § 240 StGB Rdnr. 7 m.w.N.
Wer grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt nicht beachtet und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird nach § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB wegen Verkehrsgefährdung bestraft. Vorfahrt in diesem Sinne ist nicht eng nach den Regeln des § 8 StVO auszulegen, sondern weiter zu fassen (zum sog. "erweiterten Vorfahrtsbegriff" vgl. beispielsweise BGH, Beschl. v. 09.01.2020 - 4 StR 324/19). Das Erzwingen der Vorfahrt durch plötzliches Beschleunigen oder auch zielgerichtetes Zufahren auf den Wartepflichtigen kann als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB geahndet werden. Fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung, ggf. bei Vorsatz auch die entsprechenden vorsätzlichen Regelungen (z.B. §§ 221, 223 StGB), ist möglich.
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