Autor: Hans-Helmut Schaefer |
Die Vorfahrt stellt einen speziellen Fall des Vorrangs dar. Sie regelt den Vorrang nur an Kreuzungen und Einmündungen, wo sich die Fahrwege mehrerer aus verschiedenen Richtungen kommender Verkehrsteilnehmer kreuzen, schneiden, berühren oder auch nur bedrohlich annähern.
Die Vorschrift wendet sich an den Fahrverkehr, also an Fahrzeuge und dem Fahrverkehr gleichgestellte Verkehrsteilnehmer. Der Begriff des Fahrzeugs nach § 2 Abs. 1 StVO ist von dem des Kraftfahrzeugs nach § 1 Abs. 2 StVG zu trennen. Nach letzterer Vorschrift sind nur die durch Maschinenkraft bewegte, nicht an Bahngleise gebundene Landfahrzeuge einschlägig; § 2 StVO bildet dagegen den Oberbegriff, nämlich Fahrzeuge. Fahrzeuge i.S.d. StVO sind zur Fortbewegung auf dem Boden bestimmte und geeignete Geräte. Hierzu sind neben den Kraftfahrzeugen i.S.v. § 1 Abs. 2 StVG auch zu zählen: Schlitten, Schneepflüge, Bagger, Raupen, fahrbare Arbeitsgeräte.
Eingeschränkt gilt die StVO für Krankenfahrstühle (§ 24 Abs. 2 StVO); Schienenbahnen.
Zu den dem Fahrverkehr gleichgestellten Verkehrsteilnehmern zählen die, die in §§ 27, 28 StVO genannten geschlossenen Verbände und Tierführer. Nach § 9 ff. Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) unterliegen Führer von Elektrokleinstfahrzeugen grundsätzlich den Vorschriften der .
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