Autor: Hans-Helmut Schaefer |
Die Klassifikation als Feld- oder Waldweg geschieht ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten, nach dem wirklichen Charakter der Straße und nicht etwa nach katastermäßiger Einstufung oder öffentlich-rechtlicher Widmung (BGH, Urt. v. 10.06.1969 - VI ZR 35/68, VersR 1969, 832). Entscheidendes Kriterium ist nicht die Art der Wegbefestigung, sondern ausschließlich die Verkehrsbedeutung (grundlegend BGH, Urt. v. 18.11.1975 - VI ZR 172/74, NJW 1976, 1317 =
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