Autor: Christian Sitter |
Für die Berechnung der zweiwöchigen Einspruchsfrist ist § 43 StPO über die Verweisungsnorm des § 46 Abs. 1 OWiG heranzuziehen. Die konkrete Fristberechnung ist immer Sache des Betroffenen. Bei der Fristberechnung nach § 43 Abs. 1 StPO wird der Tag, auf den das "Ereignis" fällt, nämlich der Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheids, nicht mitgezählt. Die Frist beginnt damit erst am nächsten Tag 0:00 Uhr zu laufen und endet - beim Einspruch - 14 Tage später um 24:00 Uhr. Fällt das so berechnete Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags, § 43 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
Hinweis!Vorsicht Falle: Unter "allgemeinen Feiertagen" werden nur die staatlich anerkannten Feiertage verstanden, die bundes- und landesrechtlich abschließend geregelt sind. Der Verteidiger sollte also bei Einspruchseinlegung in einem anderen Bundesland immer die 14-Tages-Frist notieren, es sei denn, er ist sich sicher, dass ein fristverlängernder Feiertag auch in dem anderen Bundesland gilt. Die Bundes- und Landesfeiertage sind in den jeweiligen Gesetzblättern veröffentlicht. Die Rechtsmittelbelehrung braucht nicht darauf hinzuweisen, dass sich die Frist über die Feiertags- und Wochenendregelung verlängern kann (BVerfG, Beschl. v. 27.07.1971 - |
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