Autor: Christian Sitter |
Hierbei handelt es sich um einen Sonderfall der Zustellung gem. § 5 VwZG i.V.m. Nr. 7 VwZG VwV. Der Empfänger unterzeichnet hierbei das von der Behörde mitgesandte, vorbereitete Empfangsbekenntnis mit Datum und Unterschrift, dieses geht dann an die Behörde zurück. Es gilt dabei das Datum, das der Empfänger auf dem Empfangsbekenntnis eingetragen hat.
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