Gesetzliche Regelung

Autor: Christian Sitter

Zustellung des Bußgeldbescheids

Nach § 67 OWiG kann der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Der Lauf der Einspruchsfrist beginnt mit der Zustellung, § 51 OWiG. Es gelten die Vorschriften des Bundes bzw. der jeweiligen Länderverwaltungszustellungsgesetze. Regelmäßig wird mit Postzustellungsurkunde gem. § 3 Abs. 1 VerwZG zugestellt, und es gelten die §§ 177 - 182 ZPO entsprechend. In der Regel wird nach § 178 ZPO zugestellt, also per Ersatzzustellung in der Wohnung oder in Geschäftsräumen, sofern die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung oder in dem Geschäftsraum nicht angetroffen wird. Dies bedeutet: Das Schriftstück ist a priori persönlich zu übergeben. Nur falls dies nicht möglich ist, darf nach § 180 ZPO durch Einlegen in den Briefkasten ersatzhalber zugestellt werden. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO). Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung (§ 180 Satz 3 ZPO).

Ersatzzustellung